Kostenerstattung für Lösungen zur Wundspülung
von
Gerhard Kreile, Michael Leisering
Der Firma B. Braun, Melsungen, ist es per Antrag an den Gemeinsame Bundesausschuss gelungen, dass alle unkonservierten Spüllösungen der Firma B. Braun (außer Prontosan) mit Angabe der Indikation zu Lasten der GKV (richtgrößenrelevant, anteilspflichtig) verordnungsfähig sind.
Seit dem 01.04.2004 waren die Kosten für Lösungen zur Wundspülung nicht mehr durch die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) zu erstatten. Folge war, dass Patienten oder Pflegeeinrichtungen diese Kosten bei Bedarf selber bezahlen mussten.
Auf Antrag der Firma B. Braun, Melsungen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Arzneimittel-Richtlinie (AMR) am 18.12.2008 geändert. Seither dürfen derartige Spüllösungen als Sprechstundenbedarf oder auf Patientenrezept verordnet werden. Hierbei sind bestimmte Indikationen zu berücksichtigen, die dem niedergelassenen Arzt und den Autoren bekannt sind.
Damit sind alle unkonservierten Spüllösungen der Firma B. Braun, Melsungen, (außer Pron-tosan) mit Angabe der Indikation zu Lasten der GKV (richtgrößenrelevant, anteilspflichtig) verordnungsfähig.
Es bleibt abzuwarten, ob andere Hersteller ebenfalls für sich Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie beantragen und ob in Zukunft auch konservierte Spüllösungen und sogar Wasserfilter verordnungsfähig sein werden.
Quelle:
Wundzentrum HamburgHamburg, 16.04.2009
Michael Leisering Gerhard Kreile