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Pflicht zur Fort- und Weiterbildung

von Michael Leisering
Warum müssen Mitarbeiter fortgebildet werden, trotz ihrer hinreichenden Qualifikation  und worin liegt dieser Anspruch begründet?

Entscheidungsträger in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen konfrontieren mich in der letzten Zeit häufiger mit der Frage, warum Mitarbeiter fortgebildet werden müssen, schließlich sind sie ja ausgebildet und haben ein Examen abgelegt. 

Diese Frage verblüfft auch den seit vielen Jahren für die Pflegebranche tätigen „alte Hasen", da es nach meinem Verständnis selbstverständlich ist, sich fortzubilden.  

Klar, die Aussage ist richtig: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ausgebildet und verfügen über hohe theoretische und praktische Kompetenz.  

Nun fällt mir natürlich als erstes ein, dass im Pflegeversicherungsgesetz u.a. steht, dass Pflegeeinrichtungen ihre Leistungen nach dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbringen. Das Heimgesetz hat diese Formulierung übrigens wortgetreu übernommen - oder war es umgekehrt. 

Ich betrachte noch mal die Aussage zu ausgebildeten Krankenschwestern und Altenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und ihre jeweiligen männlichen Berufskollegen: Zwei bis drei Jahre nach der Ausbildung mag der Einwand der angesprochenen Entscheidungsträger noch gelten. Aber was ist nach fünf oder zehn oder gar fünfzehn und mehr Jahren nach abgelegtem Examen? 

Auch und gerade die Pflege ist eine äußerst innovative Branche. Was vor fünf Jahren  noch Standard war ist heute zumindest überholt, wenn nicht gar kritisch. 

Auf dem „anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse" kann also nur sein, wer sich regelmäßig fort- und weiterbildet. 

In Ordnung, sagt der angesprochene Entscheidungsträger. Aber wer oder was zwingt die Mitarbeiter dazu sich fortzubilden? Wo steht das? 

Leider gibt es weder im Krankenpflegegesetz noch im Altenpflegegesetz eine Rechtsvorschrift, die die Pflicht zur Fortbildung regelt. Dass Krankenkassen, namentlich in Hamburg, das Recht haben, die Aufstellung prospektiver Fortbildungspläne und deren Umsetzung zu verlangen und der MDK auf der Basis der inzwischen überholten Prüfkriterien ebenfalls die Fortbildung der Mitarbeiter prüfen durfte, reicht als Argument noch nicht aus. 

Irgendwo muss es doch eine Regelung geben! Also blicken wir über den Zaun. Was wird in unseren Nachbarländern gemacht. Nun fällt es schon aufgrund sprachlicher Barrieren schwer, detailliert nachzuvollziehen, welche Regelungen in den nichtdeutschsprachlichen Ländern bestehen. Es ist aber auch bekannt, dass manche Deutschland im Bereich der Pflege einige Schritte voraus sind. 

Auf die EU ist tatsächlich Verlass: Es gibt nämlich die EU-Richtlinie 2005/36/EG, die in Artikel 22 Buchstabe b eine Fortbildungspflicht für Krankenschwestern und Hebammen  vorschreibt. Doch heißt es im Wortlaut: „

b) wird durch allgemeine und berufliche Weiterbildung im Einklang mit den spezifischen Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet, dass Personen, die ihre Ausbildung abgeschlossen haben, mit der beruflichen Entwicklung so weit Schritt halten, wie dies für eine sichere und effiziente berufliche Leistung erforderlich ist" 

Diese Richtlinie ist („Verfahren der einzelnen Mitgliedsstaaten") in nationales Recht umgesetzt.  

Bleibt letztlich die Frage, in welchem nationalen Recht sich diese EU-Richtlinie wiederfindet. Die Lösung liegt für alle Beteiligten auf der Hand: In den Länder- „Gesetzen über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen".  

Damit ist die Frage nach der Fortbildungspflicht eindeutig beantwortet. Es gibt also nicht nur das Selbstverständnis der Berufsgruppen im Gesundheitswesen, sich fortzubilden oder die indirekten gesetzliche Vorschriften im Pflegeversicherungs- oder Heimgesetz, sondern tatsächlich auch Rechtsvorschriften, die die berufliche Fort- und Weiterbildung explizit vorschreiben. 

Es lohnt sich also tatsächlich für die Entscheidungsträger in Pflegeeinrichtungen auch einmal über den Zaun zu sehen und sie werden feststellen, dass sie vieles von dem, was woanders längst üblich ist, auch für uns gilt.  

Hamburg, 10.03.2009   

Michael Leisering

Autor




Michael Leisering
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