In den letzten Jahren scheinen Betreuungsdienste wie Pilze aus dem Boden zu sprießen. Unsere Datenbank verzeichnet aktuell rund 5.000 Betreuungsdienste, welche inzwischen einen großen Beitrag zur Versorgung der stetig wachsenden Bevölkerungsgruppe der älteren und pflegebedürftigen Menschen in Deutschland leisten. Doch was unterscheidet Betreuungsdienste von Pflegediensten oder anderen Leistungserbringern im Pflegemarkt. Die Frage möchten wir im Folgenden beantworten.

Inhaltsverzeichnis:

  • Was sind Betreuungsleistungen?
  • Anbieter von Betreuungsleistungen
  • 2017 – Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
  • 2019 – Terminservice- und Versorgungsgesetze (TSVG)
  • Vorgaben für vergütungsrechtliche Vereinbarungen
  • Abgrenzung zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)
  • Versorgungsverträge
  • Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste
  • Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals
  • Was sind Betreuungsleistungen?

    Unter den Begriff Betreuungsleistungen im Pflegekontext fallen Tätigkeiten wie Begleitung bei Spaziergängen, Besuchen oder Veranstaltungen ebenso wie Beschäftigungen wie Gespräche, das Spielen von Gesellschaftsspielen oder gemeinsames Kochen. Auch die Beaufsichtigung ist eine Tätigkeit, die unter den Begriff der Betreuungsleistungen gefasst wird. Betreuungsleistungen sollen Pflegebedürftige und Ihre Angehörigen unterstützen, Aktivitäten im Alltag nachgehen zu können.

    Anbieter von Betreuungsleistungen

    4.000 Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUA)

    Anbieter von AUA erbringen ebenfalls Betreuungsleistungen, häufig auch „niedrigschwellige Betreuungsleistungen“ genannt. AUA werden in der Regel von ehrenamtlichen Helfern erbracht und haben niedrigere Qualitätsanforderungen als Betreuungsleistungen von Pflegediensten und Betreuungsdiensten.

    5.000 Betreuungsdienste

    Betreuungsdienste sind Dienstleister, die sich wie ihr Name sagt, auf Betreuungsleistungen spezialisiert haben. Im Gegensatz zu Pflegediensten erbringen sie keine Pflegeleistungen, sondern „nur“ Betreuungsleistungen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung.

    17.000 Pflegedienste

    Pflegedienste erbringen sowohl die klassische Pflege und Unterstützung bei der Haushaltsführung als auch Betreuungsleistungen. Pflegedienste müssen speziell ausgebildetes Pflegepersonal vorhalten, um insbesondere die Pflegeleistungen erbringen zu dürfen. Bis 2019 waren Pflegedienste die einzigen Leistungserbringer, die Betreuungsleistungen mit der Pflegekasse abrechnen konnten.

    2017 – Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

    Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2017 ist die Betreuung mehr in den Fokus gerückt, da seither auch Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen wie einer Demenz als pflegebedürftig eingestuft werden können und Leistungsansprüche auf Leistungen der Pflegekasse haben. Ihre Unterstützungsbedarfe liegen meistens mehr in betreuenden Leistungen als in den klassischen pflegerischen Leistungen. Dies führte auch zu einem neuen Verständnis pflegerischer Aufgaben, die die Betreuung als gleichwertige Leistung versteht.

    Entsprechend wurden auch die Leistungsinhalte für häusliche Pflegehilfe erweitert und „pflegerischen Betreuungsleistungen“ wurden in die gesetzliche Definition der Pflegesachleistung bei häuslicher Pflege in § 36 SGB XI aufgenommen. Pflegerische Betreuungsleistungen sind seither neben körperbezogene Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung gleichwertige und regelhafte Leistungen.

    2019 – Terminservice- und Versorgungsgesetze (TSVG)

    Mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes wurden Betreuungsdienste als eigenständige Leistungserbringen anerkannt (§ 71 SGB XI) und können, wie Pflegedienste Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

    Abgerechnet werden können seither die sogenannten „pflegerischen Betreuungsleistungen“ und „Hilfe bei der Haushaltsführung“. Sie können im Rahmen des Pflegesachleistungsanspruchs abgerechnet werden. Neben den zwei genannten Leistungen gehören zu den Pflegesachleistungen als drittes die Körperbezogenen Pflegemaßnahmen, welche jedoch NUR von zugelassenen Pflegediensten nicht aber Betreuungsdienste durchgeführt werden dürfen. Pflegesachleistungen können von allen Pflegebedürftigen, die in einen Pflegegrad 2-5 eingestuft sind in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Pflegegrad.

    Übersicht - Anspruch auf Pflegesachleistungen

    wdt_IDLeistungenPG1PG2PG3PG4PG5
    1Pflegesachleistungen nach §36 SGB XIkein Anspruch, jedoch Einsatz desEntlastungsbetrags von 125€ möglich724€1363€1693€2095€
    LeistungenPG1PG2PG3PG4PG5

    Und da es keine Nachrangigkeit der Betreuungsleistungen und Hilfe bei der Haushaltsführung gegenüber der körperbezogenen Pflege gibt, ist es prinzipiell möglich, sogar ausschließlich pflegerische Betreuungsmaßnahmen als Sachleistungen zu nutzen und den gesamten Leistungsanspruch als Betreuungsdienst auszuschöpfen.

    Vorgaben für vergütungsrechtliche Vereinbarungen

    Für den Bezug von Betreuungsleistungen im Rahmen des Sachleistungsanspruchs sind in erster Linie jeweiligen Landesrahmenverträgen (§ 75 SGB XI) bzw. die damit verknüpften Leistungsverzeichnisse relevant. Dort enthaltene Beschreibungen der einzelnen Leistungspositionen legen fest, welche konkreten Leistungsinhalte der Pflege- oder Betreuungsdienst erbringen muss.

    Abgrenzung zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)

    Wie bereits erläutert bieten anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag ebenfalls die Betreuung von Pflegebedürftigen an. Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen allerdings keine Pflegesachleistungen und müssen von den Pflegebedürftigen vorerst selbst bezahlt werden. Diese können sich die Kosten jedoch bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach §45b SGB XI (125 Euro pro Monat) von der Pflegekasse erstatten lassen. Pflegebedürftige die mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind, können sich darüber hinaus bis zu 40 Prozent des ihnen zustehenden Sachleistungsbetrags umwandeln und ebenfalls zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag verwenden.

    Hinweis:

    Der Umwandlungsanspruch vermittelt den Eindruck, dass die Betreuungsleistungen von Pflege- und Betreuungsdiensten austauschbar und damit gleichwertig seien. Dem ist jedoch nicht so. Sowohl inhaltlich als insbesondere qualitativ (Art der Leistungserbringer, Qualifikationen des Personals usw.) muss hier deutlich unterschieden werden

    Versorgungsverträge

    Für Betreuungsdienste gelten dieselben Vorschriften wie für ambulante Pflegedienste daher ist für beide der Abschluss von Versorgungsverträgen mit den Landesverbänden der Pflegekassen zwingend erforderlich für die Erbringung und Abrechnung von Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI.

    Bei Betreuungsdiensten ist die Zulassung beschränkt auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.

    Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste:

    Mit der Anerkennung der BD als Leistungserbringer waren für sie gleichzeitig diverse Voraussetzungen zu erfüllen, die u.a.

    • ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement,
    • ein Einarbeitungskonzept,
    • eigene Geschäftsräume,
    • das Vorhandensein einer verantwortlichen Fachkraft,
    • die Qualifizierung von Betreuungskräften,
    • Fort- und Weiterbildung,
    • ein Hygiene-, Notfall- und Beschwerdemanagement
    • sowie den Vertragsabschluss mit Kunden und eine kontinuierliche Betreuungsplanung und -koordination waren

    Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals

    Auch für das Personal in Betreuungsdiensten gibt es seit 2019 höhere Anforderungen. So muss das eingesetzte Personal eine Qualifikation MINDESTENS auf Höhe der Betreuungskräfte-Richtlinien (§ 53c SGB XI) aufweisen. Hilfskräfte und angelernte Kräfte dürfen nur unter Anleitung von Fachkräften, mit einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung im gesundheitlichsozialen Bereich tätig werden.

    Abgrenzung der Betreuungsdienste

    wdt_IDSektorInformationPflegedienstBetreuungsdienstAUA
    1LeistungenBehandlungspflge nach SGB V (Verbände etc.)x
    2Leistungenkörperbezogene Pflegemaßnahmenx(x)
    3Leistungenpflegerische Betruungsleistungenxx
    4Leistungenniedrigschwellige Betreuungxxx
    5AbrechnungEntlastungsbetrag 125€xxx
    6AbrechnungPflegesachleistungenxx40% umgewandelt
    7Art der AbrechnungAbrechnung mit der Pflegekassexx
    8Art der AbrechnungLeistungeserstattung (Pat geht in Vorleistung)x
    9QualifikationVorhandensein einer verantwortlichen Pflegefachkraftxx
    10QualifikationAnforderungen an das Qualitätsmanagementxx
    11KennzeichnungIK-Nummerxx
    SektorInformationPflegedienstBetreuungsdienstAUA