Der WG-Fachverband wig ist der Ansicht, dass die von ihnen angebrachte Kritik zu entscheidenden Verbesserungen führte: Das WTG-Änderungsgesetz soll nun geeignet sein, bestehende WG‘en zu erhalten und Neugründungen zu entfesseln – Intensivpflege-Wohngemeinschaften sieht die wig in Zukunft nur noch anbieterverantwortet.
Gelsenkirchen, im Mai 2019. Mit der Verabschiedung des WTG – Änderungsgesetzes durch den nordrhein-westfälischen Landtag ist die Rechtslage für Wohngemeinschaften in dem bevölkerungsreichsten Bundesland endlich deutlich sicherer geworden. Intensive Diskussionen, in die sich auch der Fachverband wig Wohnen in Gemeinschaft mit eigenen Stellungnahmen und Vorschlägen eingebracht hatte, überzeugten das Land, viele Unklarheiten, die nicht zuletzt durch die Rechtsprechung an die Oberfläche gespült worden waren, zu beseitigen. „Die NRW-Pflegepolitiker sind auf den Pfad der Tugend zurückgekehrt. Die Kastration der Wohngemeinschaften ist vom Tisch“, kommentierte der wig-Vorsitzende Claudius Hasenau die am 24. April 2019 in Kraft getretene Neufassung des Wohn-Teilhabe-Gesetzes.
Nach Ansicht der WG-Experten im Fachverband wig sind es im wesentlichen fünf Punkte, die die Position der Pflege-Wohngemeinschaften stärken:

1.Schärfere Abgrenzung zu Alten- und Pflegeheimen
(EULA)
Kennzeichen von Wohngemeinschaften ist ein “unvollständiges
Leistungsbild”
Die Novellierung ist der wig-Forderung gefolgt, den Begriff der EULA maßgeblich an der obligatorischen Vollversorgung in allen Bereichen und nicht nur an der „Hauswirtschaft“ zu orientieren. § 18 Abs. 1 Nr. 2 WTG wurde um den Terminus „umfassende Gesamtversorgung zwingend gewährleisten“ erweitert. Die Gesetzesbegründung hebt ausdrücklich auf das „unvollständige“ Leistungsbild von Wohngemeinschaften ab, das diese von Vollversorgungsangeboten mit einer „Gesamtversorgung“ (EULA) abgrenzt.
2. Der Begriff „Wohngemeinschaften“ bleibt unverändert
Auch die zweite Forderung des Fachverbandes wig, dass kein
Mensch, der einen bestimmten Betreuungs- und Pflegebedarf hat, vom Leben in
Wohngemeinschaften ausgegrenzt werden darf, findet in der Novelle
Berücksichtigung. Der von wig scharf kritisierte Referentenentwurf hatte
intensivpflegebedürftige Menschen durch das Merkmal der „Interaktionsfähigkeit“
vom Leben in Wohngemeinschaften ausgeschlossen. Die Novellierung verzichtet auf
diesen Ausschluss. Dieser hätte nicht nur gegen die
UN-Behindertenrechtskonvention in Bezug auf die individuelle Wahlfreiheit der
Rechts-, Wohn- und Versorgungsform verstoßen, er hätte auch dem von der
Landesregierung selbst postulierten Ziel widersprochen, dass jeder
Pflegebedürftige bestimmen können muss, wie und wo er wohnen, gepflegt und
betreut werden will. Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel FRICS, der wig Wohnen in
Gemeinschaft in dem Gesetzgebungsverfahren maßgeblich unterstützte: „Damit wird
vor allem die außerklinische Intensivpflege nach dem Willen der Patienten und
ihrer Angehörigen auch in NRW in Vielfalt weiterhin möglich sein. Hoffentlich
hat die vielerorts zu beobachtende Tendenz, dass Menschen, die in
Intensivpflege-Wohngemeinschaften leben, zwangsweise in Heimstrukturen
zurückgeworfen werden, jetzt endlich ein Ende.“ Auch wig-Vorstand Claudius
Hasenau begrüßt diese Entwicklung: „Damit können auch Wohngemeinschaften in
diesem Bereich weiterhin als Teil der Regelversorgung‘ bestehen. Die vielen
Gründungsimpulse in NRW werden nicht länger im Keim erstickt.“
3. Führung des Hausstandes in WG’en ist auch durch Vertreter der
Nutzer möglich
In § 24 Abs. 1 WTG ist nun ausdrücklich
vorgesehen, dass Vertreterhandeln dem Handeln der Nutzer gleichwertig ist, wenn
die Nutzer ihren Hausstand nicht (mehr) selbst führen wollen oder können. Das
gemeinschaftliche Zusammenleben ist damit auch ein gemeinschaftliches
Zusammenleben unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Nutzer.
„Wohngemeinschaften verdienen nur dann ihren Namen und haben nur dann ihre
Berechtigung als ,alternative‘ Wohnformen, wenn ,gemeinschaftliches
Zusammenleben‘ auch tatsächlich gegeben ist“, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Lutz
H. Michel FRICS: „Dass Nutzerinnen und Nutzer auch durch Vertreter handeln
können, ist logische Konsequenz. Die gesetzliche und rechtsgeschäftliche
Vertretung und das tatsächliche Mitwirken von Angehörigen in den
Wohngemeinschaften sind wesentliche Elemente, Schutzbedarfe zu erfüllen und
Lebensqualität für die in Wohngemeinschaften lebenden Menschen zu schaffen.“ Der
wig-Vorsitzende Claudius Hasenau unterstreicht die zentrale Bedeutung dieses
Zusammenwirkens aller Beteiligter in Wohngemeinschaften: „Wohngemeinschaften
sind modulare Angebote sind, die ganz entscheidend durch die Nutzer und ihr
Umfeld gestaltet werden müssen. Deshalb ist der Mitwirkung und Mitbestimmung der
Angehörigen und Vertreter gar nicht genug Bedeutung zuzumessen!“
4. Mehr Gewicht für die Angehörigen bei der
Statuseinordnung
Dieser Linie des WTG entspricht auch, dass die
Neuregelung eine stärkere Gewichtung der Einschätzungen der Nutzer und ihrer
Angehörigen bei der Statuseinordnung vorsieht. Claudius Hasenau: „In allen
Wohngemeinschaften, die wir mit unseren ambulanten Diensten begleiten und die
allesamt anbieterverantwortet sind, kommt es entscheidend auf die Integration
der Angehörigen an: Sie sind als zweite Gruppe neben den Mieterinnen und Mietern
die ,Entscheider‘ und ,Wegweiser‘. Wir freuen uns, dass das WTG diesem
Personenkreis endlich die ihm gebührende Bedeutung zuschreibt.“
5. Intensivpflege-Wohngemeinschaften nur noch als
anbieterverantwortete WG‘en möglich: Intensivpflegedienste müssen jetzt
handeln!
Dass Intensivpflege in Wohngemeinschaften nun durch
das WTG nur noch in „anbieterverantworteten“ Wohngemeinschaften möglich ist,
findet ebenfalls die Zustimmung des WG-Fachverbandes. wig-Vorstand Claudius
Hasenau: „Menschen, die in ganz erheblichem Umfang auf die Versorgung durch Pflegedienste angewiesen sind, haben einen erhöhten Schutzbedarf. Die neue
Regelung wird solche Wohngemeinschaften in den Blickwinkel behördlicher Aufsicht
bringen und damit möglichen ,schwarzen Schafen‘ den Garaus zu machen.“
Rechtsanwalt Dr. Lutz H. Michel FRICS empfiehlt allen
Intensivpflege-Wohngemeinschaft, die „selbstverantwortet“ arbeiten, sich
umgehend auf die neue Rechtslage einzustellen: „Alle Pflegedienste, die
„selbstverantwortete Intensivpflege – WG’en“ begleiten, müssen umgehend prüfen,
welchen Anforderungen sie entsprechen und welche Maßnahmen sie dazu für sich
ergreifen müssen, um die Neuregelungen aus der WTG-Novelle zu erfüllen.“ Ein
entsprechendes Seminar zur Unterstützung der Begleiter von
Intensivpflege-Wohngemeinschaften mit den Referenten Dr. Lutz H. Michael FRICS
und Claudius Hasenau hat der WG-Fachverband für Mittwoch, 19. Juni 2019, in
Gelsenkirchen bereits terminiert.
Fazit: Ende gut, alles gut?
Nach Ansicht des Fachverbandes wig Wohnen in Gemeinschaft ist die Novellierung geeignet, die bestehenden Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen zu erhalten, insbesondere die für intensivpflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzen. Außerdem rechne man mit einer „Entfesselung“ von Gründungsaktivitäten von ortsnahen, kleinteiligen und menschenzentrierten gemeinschaftlichen Wohn- und Betreuungs- und Pflegeangeboten. Der Vorsitzende Claudius Hasenau: „Wohngemeinschaften sind Teil der Regelversorgung in NRW geworden. Sie müssen dies – ganz besonders im ländlichen Raum als Teil einer ortsnahen Versorgung – bleiben und zahlenmäßig weiter zunehmen. Das novellierte WTG schafft hier endlich mehr Rechtssicherheit und wird hoffentlich Hemmnisse für die Gründung von Wohngemeinschaften abbauen.“ Deshalb werde der Fachverband wig auch in Zukunft den nordrhein – westfälischen Pflegeminister Laumann beim Wort nehmen. Claudius Hasenau: „Wenn Minister Laumann die Gleichwertigkeit aller Wohn- und Versorgungsangebote betont, dann muss seine Landesregierung endlich auch die Voraussetzungen schaffen, damit die bestehende Angebotslücke bei Wohngemeinschaften geschlossen wird. Es ist ein unhaltbarer Zustand, dass derzeit in NRW nur jeder zehnte Mensch, der in einer Wohngemeinschaften leben wollen, dies auch tun kann.“ Der bundesweit agierende Fachverband werde weitere Initiativen ergreifen, um auch im Bereich des sozialen Leistungs- und Versicherungsrechts eine stabilere Absicherung der ambulanten Versorgung in Wohngemeinschaften zu erreichen.
(Quelle/Text: wig Wohnen in Gemeinschaft e.V. – der Fachverband für Wohngemeinschaften)
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