(Ambulante) Pflegedienste sind nach §72 SGB XI zur Pflege zugelassen sind oder gelten mit Bestandsschutz nach §73 Abs. 3 und 4 SGB XI als zugelassen. Die ambulante Pflege umfasst Pflegeangebote und Dienstleistungen im Regelfall in der Häuslichkeit des Betroffenen. Finanziert werden die Leistungen ambulanter Pflegedienste unter anderen über die Sachleistungen der Pflegeversicherung. Synonym verwendete Begriffe sind u.a. „Sozialstation“, „mobiler Pflegedienst“, „ambulanter Pflegedienst“​