Inhaltsverzeichnis:

  • Einleitung
  • Das sollten Sie wissen
  • Das PSG III im Überblick
  • Wichtige Änderungen im Hinblick auf zukünftige Pflegesatzverhandlungen
  • Chancen
  • Risiken
  • Fazit und Handlungsempfehlung
  • Quellenangabe
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    Das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) hält wichtige Änderungen für zukünftige Pflegesatzverhandlungen bereit. Daraus ergeben sich neue, wertvolle Chancen, aber auch gewisse Risiken im Hinblick auf den erfolgreichen Abschluss Ihrer Verhandlungen mit den Kostenträgern.
    Als Pflegeeinrichtung oder deren Träger unterliegen Sie bekanntlich einer Vielzahl von Normen und Verordnungen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Betrieb und die Wirtschaftlichkeit Ihrer Einrichtung auswirken:

    Rechtliche Beziehungen einer Pflegeeinrichtung

    Mit der jüngsten Pflegereform wurden umfangreiche Neuerungen eingeführt, von denen Pflegebedürftige und deren Angehörige profitieren sollen. Aber auch auf Ihre Einrichtung und die bei Ihnen Beschäftigten kann sich die Reform mit ihren drei Pflegestärkungsgesetzen positiv auswirken – wenn Sie es richtig angehen.
    Vor allem für die Verhandlung neuer Pflegesätze ergeben sich vielversprechende Perspektiven.

    Das sollten Sie wissen, bevor Sie in die Pflegesatzverhandlungen gehen:

    1. Was beinhalten die einzelnen Pflegestärkungsgesetze?
    Grundlegendes Ziel der Pflegereform ist die Stärkung von Pflegebedürftigen, ihrer Angehörigen und der in der Pflege tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
    PSG I: Ausweitung der Leistungen, Ausbau der Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen, Verbesserung der Leistungen in der häuslichen Pflege.
    PSG II: Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes, Anhebung der Pflegstufen von drei auf fünf, Menschen mit Demenz erhalten Zugang zu Leistungen.
    PSG III: Mit Inkrafttreten des dritten Pflegestärkungsgesetzes wird überwiegend am 01.01.2017 vor allem die Rolle der Kommunen gestärkt.

    2. Das PSG III im Überblick:

    • zentrale Rolle der Kommunen bei der Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen
    • zentrale Rolle der Kommunen bei der Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen
    • Steuerung und Koordinierung der Beratungsangebote durch die Kommunen in ihrem jeweiligen Stadt- oder Gemeindegebiet
    • Recht der Kommunen, neue Pflegestützpunkte zu gründen
    • mehr Prüf- und Kontrollrechte für die Krankenkassen bei betrugsverdächtigen Pflegediensten
    • Neuregelung der Frage, wer die Kosten für die Pflege von Menschen mit Behinderung trägt
    • Ergänzungen im SGB XI

    3. Wichtige Änderungen im Hinblick auf zukünftige Pflegesatzverhandlungen

    Durch das PSG III hat der Gesetzgeber im SGB XI auch Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, die Auswirkungen auf die Verhandlungen von Pflegeinrichtungen mit den Kostenträgern haben.
    Dabei geht es zum einen um die Refinanzierung tarifvertraglich vereinbarter Personalkosten und zum anderen um eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos von Pflegeeinrichtungen

    3.1 Die Änderungen im SGB XI im Einzelnen:

    • In § 75 Absatz 2 Satz 1 SGB XI wurden die folgenden Nummern 10
      und 11 angefügt:

    10. die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für die Zahlung einer ortsüblichen Vergütung an die Beschäftigten nach § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
    11. die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise bei den Vergütungsverhandlungen.

    • In § 84 Absatz 2 SGB XI wurde angefügt:

    Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos.
    Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter
    Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Für eine darüber hinausgehende Bezahlung bedarf es eines sachlichen Grundes.

    • In § 85 Absatz 3 SGB XI wurde angefügt:

    Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene
    Daten sind zu anonymisieren.
    Aus einer großen Anzahl bereits nach neuem Recht erstellter Pflegesatzkalkulationen und geführter Pflegesatzverhandlungen lassen sich daraus sowohl Chancen als auch Risiken für zukünftige Verhandlungen erkennen.

    Chancen

    • Vergütung der tatsächlichen tariflichen Lohn- und Gehaltsstrukturen
    • Berücksichtigung von Unternehmensgewinnen, Risiko und Wagnis

    a) Vergütung der tatsächlichen tariflichen Lohn- und Gehaltsstrukturen
    Positiv für Pflegeeinrichtungen, deren Personalkosten in bisherigen Verhandlungen gedeckelt wurden, ist vor allem die Möglichkeit, ihre tatsächlichen Personalkosten zukünftig über höhere Pflegeentgelte refinanzieren zu können.

    Beispiel 1: „Gedeckelte Einrichtung“

    Kalkulationsschema

     

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    Fazit

    Bisher zu niedrige Pflegesätze bieten eine sehr gute Chance auf Erhöhung!

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    b) Berücksichtigung von Unternehmensgewinnen, Risiko und Wagnis

    Auch wenn die Pflege in Deutschland kein Wirtschaftsbereich sein darf, in welchem auf Kosten der Pflegebedürftigen hohe Gewinne erzielt werden, tragen alle Betreiber von Pflegeeinrichtungen ein hohes unternehmerisches Risiko. Das kommt vor allem dann zum Tragen, wenn beispielsweise die Einrichtung länger nicht ausgelastet ist oder die verhandelte Pflegestufenstruktur unterschritten wird.
    Daher ist es wichtig, dass in „guten Zeiten“ Überschüsse erwirtschaftet werden dürfen, um Rücklagen für „schlechte Zeiten“ zu bilden. Ein kalkulatorischer Risiko- bzw. Gewinnzuschlag ist daher – wie für alle Unternehmen in der Privatwirtschaft üblich – unumgänglich.
    Im Sinne des nunmehr erweiterten § 84 Absatz 2 SGB XI können Sie Gewinnaufschläge, die im Rahmen der Verhandlungen bisher noch nicht berücksichtigt wurden, ab sofort für zukünftige Entgelterhöhungen nutzen.
    Beispiel 2: „Fehlender Gewinnaufschlag“

    bsp2-kalkulationsschema

     

    Beispiel 3:“Neue Vereinbarung“
    bsp3-neues-kalkulationsschema

     

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    Fazit

    Bisher fehlende Gewinnaufschläge können künftig für Entgelterhöhungen genutzt werden!

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    Risiken

    • Nachweis und Offenlegung der Lohn- und Gehaltsstrukturen
    • Diskussion über eine angemessene Berücksichtigung von Unternehmensgewinnen, Risiko und Wagnis und dessen Ausweis in der Kalkulation
    Gleichzeitig sind neben den Chancen jedoch umfangreiche Diskussionen mit den Kostenträgern über die angemessene Berücksichtigung von Unternehmensgewinnen sowie über Risiko und Wagnis im Rahmen der Verhandlungen zu erwarten.
    Des Weiteren müssen die geforderten Lohn- und Gehaltsstrukturen entsprechend dokumentiert und nachgewiesen werden.

    Fazit und Handlungsempfehlung

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    Es ist wichtig, dass Sie gut gerüstet, mit fundierten betriebswirtschaftlichen Kalkulationen in die Verhandlungen gehen. Nehmen Sie, wenn Sie die Kalkulationen nicht selbst erstellen möchten, im Vorfeld auf jeden Fall die Unterstützung von Experten in Anspruch. Das wird sich für Ihre Pflegeeinrichtung immer auszahlen.
    LW.P Lüders Warneboldt ist auf betriebswirtschaftliche Prozesse in der Pflegebranche spezialisiert. Wir helfen Ihnen gern bei der Durchsetzung gerechterer Pflegeentgelte und beraten Sie in allen anderen steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen rund um den Betrieb Ihrer Pflegeeinrichtung.
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