Pflegestützpunkte sind in Deutschland eine wichtige Anlaufstelle für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie für Menschen, die von Pflegebedürftigkeit bedroht sind. Sie bieten kostenlose Beratung und Unterstützung zu allen Themen rund um die Pflege. In diesem Fachartikel geht es um die Anzahl und die Statistik der Pflegestützpunkte in Deutschland.


Inhaltsverzeichnis:

  • Aufbau und Aufgaben der Pflegestützpunkte
  • Rahmenvertragliche Regelungen zu den Aufgaben der Pflegestützpunkte
  • Anzahl der Pflegestützpunkte in Deutschland
  • Statistik zur Nutzung der Pflegestützpunkte
  • Aufbau und Aufgaben der Pflegestützpunkte

    Die Pflegestützpunkte wurden 2008 auf Initiative der Bundesländer mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz eingeführt. Sie haben die Aufgabe, die Auskunfts- und Beratungsangebote der verschiedenen Sozialleistungsträger rund um die Pflege zu verbessern und die wohnortnahen Versorgungs- und Betreuungsangebote sowie die sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote zu koordinieren.

    In den Pflegestützpunkten finden Hilfesuchende alle wichtigen Informationen, Antragsformulare und konkrete Hilfestellungen. Sie erhalten professionelle Beratung zu allen Fragen rund um die Pflege und Unterstützung bei der Organisation und Koordination der Pflege. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflegestützpunkte helfen auch bei der Suche nach geeigneten Pflegeeinrichtungen oder barrierefreien und altersgerechten Wohnungen. Sie vermitteln ehrenamtliche Hilfen und informieren über mögliche Zuschüsse und Leistungen der Pflegekassen.

    Rahmenvertragliche Regelungen zu den Aufgaben der Pflegestützpunkte

    In Deutschland besteht ein Anspruch auf kostenlose, professionelle Pflegeberatung. Er gilt für alle, die Pflegeleistungen beantragen wollen oder bereits erhalten. Er ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) verankert. Die Beratung kann in einer Beratungsstelle oder zu Hause stattfinden.

    Auch Angehörige und ehrenamtlich Pflegende können die Pflegeberatung kostenlos in Anspruch nehmen. Sie haben Anspruch auf kostenlose Pflegekurse und Pflegeschulungen. Diese vermitteln Basiswissen für den Pflegealltag.

    Personen, die Pflegegeld beziehen, erhalten nach § 37 Abs. 3 SGB XI in bestimmten Zeitabständen Pflegeberatung. Diese ist verpflichtend, kostenlos und findet in der eigenen Häuslichkeit statt. Die Beratung soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und in praktischen pflegefachlichen Fragen unterstützen.

    Die Landesrahmenvereinbarungen zu den Pflegestützpunkten enthalten in der Regel auch Aussagen zu den Aufgaben, die dort wahrgenommen werden sollen. Dabei wird ganz überwiegend auf die vom Gesetzgeber definierten Aufgaben nach § 92 c Abs. 2 SGB XI (jetzt § 7 c) Bezug genommen. Konkretisierungen bzw. weitergehende Vorgaben werden in erster Linie zum Thema Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI gemacht.

    Übersicht zu konkreten Regelungen bezgl. der Aufgaben der Pflegestützpunkte

    wdt_IDBundeslandAufgabenbeschreibungKoordinierung im EinzelfallVernetzung
    1Baden-WürttembergVerweis auf § 92 c Abs. 2 SGB XIPSP bieten „Informationen aus einer Hand“ (§ 1 Leitgedanken)„PSP tragen zur Vernetzung bei“ (Präambel und § 1 Leitgedanken)
    2Bayerngem. 92 c Abs. 2 SGB XI, weitere Aufgaben können dem PSP übertragen werdenk.A.k.A.
    3BerlinVerweis auf § 92 c Abs. 2 SGB XI, Weiterleitung von Anträgen Pflegeberatung nach § 7 a durch Pflegeberater der Pflegekassen bzw. in den ehemaligen Koordinierungsstellen „eine der Pflegeberatung nach § 7 a entsprechende Beratung"Erstellung eines Versorgungsplans mit Anpassung bei verändertem Bedarf (Case-Management); Durchführung von FallkonferenzenMA verbessern und erweitern kontinuierlich die Koordinierung und Vernetzung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden (...) Angebote zur Unterstützung, Betreuung und Versorgung der Hilfesuchenden
    4BrandenburgVerweis auf § 92 c Abs. 2 SGB XIk.A.Im Beispiel der Stadt Brandenburg a. d. Havel nicht durch den PSP, sondern Koordinierung der Strukturen durch Fachbereich Sozialplanung in enger Zusammenarbeit mit PSP. Es bestehen 16 Einzelfallregelungen
    5BremenVerweis auf § 92 c Abs. 2 SGB XIk.A.k.A.
    6HamburgAufgaben gem. § 92 c Abs. 2 SGB XI Beratung nach § 7 a SGB XI durch Pflegeberater der Pflegekassen in enger Kooperation mit den für Altenhilfe und Hilfe zur Pflege zuständigen Bezirksämterngem. § 92 c SGB XIVernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote in der Region
    7HessenInformation, Auskunft und Beratungung nach § 7 a SGB XI und § 11 SGB XII kann zusätzlich in PSP erbracht werden, Beratung nach § 7 a SGB XI nur von Beratern der PflegekassenHilfestellung bei der Inanspruchnahme von LeistungenErhebung aller Versorgungs-, Betreuungs- und Beratungsangebote, Vernetzung initiieren und fördern, PSP leisten Beitrag zur Abstimmung und Koordinierung der Angebote für eine wohnortnahe Versorgung, Einbindung von Selbsthilfe, bürgerschaftl. Engagement und
    8Mecklenburg-Vorpommerngem. § 92 c Abs. 2 SGB XI„gemeinsame Beratung und Koordinierung aufeinander abstimmen“Versorgungs- und Betreuungsangebote vernetzen und regionale Versorgungsstrukturen weiterentwickeln
    9Niedersachsengem. § 92 c Abs. 2 SGB XI, auf Initiative des PSP führen Pflegekassen Beratungen nach § 7 a durch (auch im PSP) und informieren die PSP darüberHerstellung von Kontakten zum Pflegeberater nach § 7 a, Koordination und enge Zusammenarbeit mit den Diensten der An- gebotslandkarteKranken- und Pflegekassen leiten den PSP regelmäßig Informationen zu regionalen Angebotsstrukturen einschl. Qualitätsangaben zu, Erstellen einer Angebotslandkarte der pfleg. und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote, Hinwirken auf Absprachen zur Koor
    10Nordrhein-WestfalenVerweis auf § 92 c Abs. 2 XI; Informieren, beraten und unterstützen; Vorbereitung und Weiterleitung von Anträgen, keine Leistungsentscheidungen im PSP; Beratung § 7 a integraler BestandteilFallkonferenzen können durchgeführt werden; enge Kooperation und Abstimmung mit Altenhilfe und Hilfe zur Pflege, Mitarbeiter mit fundierten Case- und Care-Management-KenntnissenKooperationsvereinbarungen zw. PSP und anderen Beratungs-/Unterstützungsangeboten. Zusammenarbeit mit Krankenhaus-Sozialdiensten wird auf Landesebene vereinbart, enge Kooperation mit Demenz-Servicezentren
    BundeslandAufgabenbeschreibungKoordinierung im EinzelfallVernetzung

    Anzahl der Pflegestützpunkte in Deutschland

    Die Angaben zur Anzahl der Pflegestützpunkte schwanken je nach Quelle zwischen 500 und 700. In der Pflegedatenbank von pflegemarkt.com sind bundesweit insgesamt 674 Pflegestützpunkte verzeichnet. Die Zahl der Pflegestützpunkte ist seit ihrer Einführung im Jahr 2008 kontinuierlich gestiegen. Gab es 2010 noch 191 Pflegestützpunkte, waren es 2015 bereits 512.

    Die meisten Pflegestützpunkte gibt es in Baden-Württemberg (144) und Rheinland-Pfalz (132), wo die Pflegestützpunkte flächendeckend eingesetzt werden. Auch in Niedersachsen (84), Nordrhein-Westfalen (73) und Berlin (51) gibt es jeweils mehr als 50 Standorte. Das Schlusslicht bilden die Bundesländer Thüringen (6), Bremen (6) und Sachsen (4). Hier zeigt sich, dass nicht alle Bundesländer die Pläne der Bundesregierung umgesetzt und wohnortnahe Pflegestützpunkte eingerichtet haben. Da die Pflegekassen verpflichtet sind, jeden Ratsuchenden zu beraten, hat sich als ergänzende Alternative zu den Pflegestützpunkten die Einzelfallberatung direkt vor Ort, telefonisch oder per E-Mail etabliert.

    Auch ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen beraten rund um die Pflege. Über die Versorgung am Lebensende informieren ambulante Hospizdienste und Anbieter der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

    Statistik zur Nutzung der Pflegestützpunkte

    Das Ärzteblatt hat in einer Versichertenbefragung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Jahr 2021 die Angaben von 6.193 Versicherten zum Thema Pflegestützpunkte erhoben. Rund 42 Prozent der Befragten hatten von Pflegestützpunkten gehört. Die Bekanntheit der Pflegestützpunkte hing mit dem Alter der Befragten zusammen. Ältere Befragte (≥ 65 Jahre) waren im Vergleich zur Referenzgruppe (45-64 Jahre) häufiger über Pflegestützpunkte informiert, jüngere Befragte dagegen seltener. Frauen hatten häufiger von Pflegestützpunkten gehört als Männer, Befragte aus ländlichen Gemeinden (< 5.000 Einwohner) häufiger als Stadtbewohner. Befragte mit hoher formaler Bildung hatten seltener Kenntnis von Pflegestützpunkten als Befragte mit niedriger formaler Bildung.

    Von den Befragten haben 11,4 % bereits Angebote von Pflegestützpunkten in Anspruch genommen. Chronisch Kranke nehmen Pflegestützpunkte erwartungsgemäß häufiger in Anspruch. Ein Alterseffekt lässt sich bei der Inanspruchnahme im Vergleich zur Referenz nur für die jüngere Altersgruppe nachweisen. Häufige Arztbesuche erhöhten die Inanspruchnahme im Vergleich zur Referenz. Frauen und Befragte, die auf dem Land leben, nehmen die Angebote häufiger in Anspruch. Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nutzten die Angebote seltener.