In den vergangenen Jahren ist ein zunehmender Anstieg an Pflegebedürftigen zu verzeichnen, die von den Angehörigen versorgt werden. Sind diese zum Beispiel aus Gründen wie Krankheit, Urlaub oder Erschöpfung verhindert, kann bei der Krankenkasse eine Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege beantragt werden. Auch ein vorangegangener Krankenhausaufenthalt kann einen Antrag auf Kurzzeitpflege bedingen. Vor diesem Hintergrund gewinnen Kurzzeitpflegeeinrichtungen zunehmen Relevanz.
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Abgrenzung Kurzzeitpflege
Die Verhinderungspflege erfolgt meist ambulant, wohingegen die Kurzzeitpflege in speziellen Kurzzeitpflegeeinrichtungen, auch solitäre Kurzzeitpflege genannt, oder in Pflegeheimen mit Plätzen für Kurzzeitpflege erfolgt. Eine solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtung bietet ausschließlich Kurzzeitpflege an. Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Kurzzeitpflegeeinrichtungen bieten die gleichen Leistungen an wie vollstationäre Pflegeeinrichtungen, nur mit dem Unterschied, dass die Pflegebedürftigen nur für eine begrenzte Zeit auf die vollstationäre Pflege angewiesen sind. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit kann ab dem Pflegegrad 2 die Kurzzeitpflege bei der Pflegeversicherung beantragt werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Zwei Drittel der Kurzzeitpflegeeinrichtungen in gemeinnütziger Hand
In Deutschland zählen wir derzeit 192 Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Diese stellen dem Pflegemarkt insgesamt 2.930 Plätze für Kurzzeitpflege zur Verfügung. Dies entspricht einem durchschnittlichen Platzangebot von 15 Plätzen pro Tagespflegeeinrichtungen.
In Bezug auf die Träger-Art fallen folgende Unterschiede auf: Mit 66 Prozent befinden sich zwei Drittel aller solitären Kurzzeitpflegen in gemeinnütziger Trägerschaft. Etwa 26 Prozent befinden sich in privater Trägerschaft und 8 Prozent entfallen auf kommunale Träger. Auch bei den durchschnittlichen Platzzahlen gibt es hier Unterschiede: Die gemeinnützigen Träger bieten durchschnittlich 14 Plätze pro Kurzzeitpflegeeinrichtung zur Verfügung. Bei den privaten Einrichtungen sind es durchschnittlich 17 Plätze. Auch wenn die kommunalen Einrichtungen den niedrigsten Anteil ausmachen, zeigen sie die höchste durchschnittliche Platzzahl mit 20 Plätzen.
Nordrhein-Westfalen mit den meisten Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Ein Blick auf die regionale Verteilung der Kurzzeitpflegeeinrichtungen zeigt folgendes Bild: Etwa ein Drittel der Einrichtungen befindet sich in Nordrhein-Westfalen (45). An zweiter Stelle kommt Sachsen mit 28 Standorten, gefolgt von Baden-Württemberg (12). Besonders spannend zeigt sich, dass der Anteil privater Betreiber in Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Berlin deutlich höher ist als im bundesweiten Durchschnitt.


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