Die gesetzlichen Vorgaben für stationäre Pflegeinrichtungen in Deutschland wurden 1972 erstmals durch das Bundesheimgesetz auf Bundesebene geregelt. Die Besonderheit daran ist, dass sowohl zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Fragen in diesem Gesetz geregelt werden. Das Heimgesetz umfasst folgende Verordnungen: Heimmitwirkungsverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimsicherungsverordnung und Heimpersonalverordnung.

Heimgesetz

Das Gesetz stellt sicher, dass in diesen Einrichtungen angemessene und einheitliche Standards bezüglich der Unterbringung, Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner eingehalten werden. Das Heimgesetz definiert die Rechte und Pflichten der Betreiber von Pflegeheimen sowie die Rechte und Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner. Außerdem enthält es Vorschriften bezüglich der Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörigen.

Die Heimmitwirkungsverordnung regelt die Mitwirkungsrechte und -pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörigen in Pflegeeinrichtungen. Diese Verordnung legt fest, wie Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihre Angehörigen in Entscheidungen und Prozesse innerhalb der Einrichtung einbezogen werden können.

Die Heimmindestbauversordnung legt Mindeststandards für den Bau und die Ausstattung von stationären Pflegeeinrichtungen fest. Ziel ist es sicherzustellen, dass Pflegeeinrichtungen über angemessene bauliche Bedingungen verfügen, um eine sichere Unterbringung sowie Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten.

Die Heimsicherungsverordnung legt Sicherheitsstandards für stationäre Pflegeeinrichtungen fest, um das physische Wohlbefinden und die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Die Verordnung umfasst verschiedene Aspekte des Sicherheitsmanagements in Pflegeeinrichtungen.

Die Heimpersonalverordnung regelt die Anforderungen an das Personal in Pflegeeinrichtungen. Durch diese Verordnung wird sichergestellt, dass Pflegeeinrichtungen über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen, um eine angemessene Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten.

Voraussetzungen pro Bundesland

Durch die Föderalismusreform, die am 01. September 2006 in Kraft trat, wurden die Verantwortlichkeiten zwischen Bund und den einzelnen Bundesländern neu geordnet. Seither liegt das Vertragsrecht auf Seiten des Bundes und das Ordnungsrecht auf Seiten der einzelnen Bundesländer. Die Bundesländer sind seither für die Beratung und Überwachung der Heime in der Verantwortung. Jedes Bundesland hat darüber hinaus ein eigenes Landesheimgesetz geschaffen und eigene Vorgaben, unter anderem zu den baulichen Voraussetzungen, festgelegt.

Im Folgenden haben wir die baulichen Voraussetzungen für Pflegeeinrichtungen für die einzelnen Bundesländer grafisch dargestellt.

Als Pflegemarkt.Insight und Pflegemarkt.Insight-Plus Kunde können Sie sich im exklusiven Download-Bereich die baulichen Voraussetzungen für Pflegeeinrichtungen pro Bundesland als Excel-Liste herunterladen.

Bundesländer im Vergleich

Einige Bundesländer haben konkrete Vorgaben bezüglich der Platzzahlen in Pflegeheimen und der Einzelzimmerquote. Im Folgenden haben wir einen Blick darauf geworfen, wie viele Pflegeheime diese Vorgaben im jeweiligen Bundesland erfüllen (Angabe in %). Auffallend ist, dass die Einzelzimmerquote von 100%, die in den Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen und Hamburg gilt, nur von 15,9% in Hamburg bis maximal 26,5% in Baden-Württemberg der Pflegeheime erfüllt wird. Die Anzahl an maximalen Plätzen pro Pflegeheim wird in Nordrhein-Westfalen beispielsweise nur von knapp 60% der Einrichtungen eingehalten.

wdt_ID Bundesland Vorgabe Platzzahl Einhaltung Platzzahl Vorgabe Einzelzimmerquote Einhaltung Einzelzimmerquote
1Baden-Württembergmax. 10086,6%100%26,5%
2Bayernmind 699,1%
3Berlin60%49,5%
4Brandenburg100%21,6%
5Bremenmax. 8069,4%100%16,3%
6Hamburg100%15,9%
7Hessenmind. 698.8%100%25,7%
9Niedersachsen70%46,7%
10Nordrhein-Westfalenmax. 8059,3%80%62,8%
11Sachsen-Anhalt80%34,3%
BundeslandVorgabe PlatzzahlEinhaltung PlatzzahlVorgabe EinzelzimmerquoteEinhaltung Einzelzimmerquote

01.01.2025 – Bayern lockert die Voraussetzungen für neue Pflegeheime

In Bayern entfällt seit dem 01.01.25 die gesetzlich vorgeschriebene Einzelzimmerquote. Außerdem sind Pflegeheimbetreiber nicht mehr dazu verpflichtet, bestehende Gebäude umfassend zu modernisieren und zu sanieren. Die Änderungen sind möglich, da Bayern die Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz zum 1. Januar 2025 geändert hat.

18.09.2025 – Status Quo der Einzelzimmerquote in Niedersachsen

Am 1. Oktober 2022 ist die Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO) in Kraft getreten. Alle Neubauten mussten seither nach den neuen Standards gebaut werden, bereits existierende Einrichtungen müssen grundsätzlich spätestens bis zum 1. Januar 2033 entsprechend den neuen Standards nachgerüstet werden. Für andere Änderungen gilt sogar eine verkürzte Übergangsfrist bis zum 31.12.2025 

Teil der Verordnung ist unter anderem auch eine Einzelzimmerquote in Pflegeheimen von 70 Prozent. Daher stellt sich die Frage, wie viele Pflegeheime in Niedersachsen derzeit schon über eine Einzelzimmerquote von 70 Prozent verfügen? 

Der Auswertung von pflegemarkt.com zufolge haben derzeit 46,9 Prozent der Pflegeheime in Niedersachsen eine Einzelzimmerquote von mindestens 70 Prozent.  Dabei fällt auf, dass vor bei den kommunalen Einrichtungen 63,0 Prozent der Pflegeheime eine Einzelzimmerquote von 70 Prozent haben. Bei den gemeinnützigen Standorten in Niedersachsen sind es wiederum 56,0 Prozent, die diese Vorgabe erreichen. Bei den privaten Pflegeheimen sind es hingegen nur lediglich 41,2 Prozent der Standorte und somit weniger als die Hälfte der Standorte, die der Vorgabe entsprechen. 

In direkten Vergleich mit anderen Bundesländern, die ebenfalls eine Vorgabe für eine bestimmte Einzelzimmerquote haben, liegt Niedersachsen auf Rang 3. Der Blick nach Berlin zeigt, dass die Einzelzimmerquote von 60 Prozent bereits von 49,5 Prozent damit fast der Hälfte der Standorte eingehalten wird. Am besten schneidet Nordrhein-Westfalen ab, wo Pflegeheime eine Einzelzimmerquote von 80 Prozent haben sollen. Derzeit haben unserer Analyse zufolge 62,8 Prozent der Pflegeheime in Nordrhein-Westfalen eine Einzelzimmerquote von mindestens 80 Prozent. 

Im Bereich des Ausbaus für Internet in Bewohnerzimmern zeigt sich für Niedersachsen folgender Stand: Von den 1.300 befragten Pflegeheimen haben nur rund 566 Heime Auskunft über die Internetverfügbarkeit gaben. Von diesen 566 Pflegeheimen bieten 68,0 Prozent der Standorte in Niedersachsen Internet für die Bewohner an. Zum Vergleich: Im Jahr 2022 waren es noch 58,5 Prozent der Pflegeheime mit Internet für die Bewohner.

Info: Es werden in der Grafik nur Pflegeheime berücksichtigt, die bereits überprüft wurden und eindeutig einen Internetzugang ausgewiesen oder das Fehlen eines solchen ausgewiesen haben.