Die gesetzlichen Vorgaben für stationäre Pflegeinrichtungen in Deutschland wurden 1972 erstmals durch das Bundesheimgesetz auf Bundesebene geregelt. Die Besonderheit daran ist, dass sowohl zivilrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Fragen in diesem Gesetz geregelt werden. Das Heimgesetz umfasst folgende Verordnungen: Heimmitwirkungsverordnung, Heimmindestbauverordnung, Heimsicherungsverordnung und Heimpersonalverordnung.

Heimgesetz

Das Gesetz stellt sicher, dass in diesen Einrichtungen angemessene und einheitliche Standards bezüglich der Unterbringung, Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner eingehalten werden. Das Heimgesetz definiert die Rechte und Pflichten der Betreiber von Pflegeheimen sowie die Rechte und Ansprüche der Bewohnerinnen und Bewohner. Außerdem enthält es Vorschriften bezüglich der Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörigen.

Die Heimmitwirkungsverordnung regelt die Mitwirkungsrechte und -pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörigen in Pflegeeinrichtungen. Diese Verordnung legt fest, wie Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihre Angehörigen in Entscheidungen und Prozesse innerhalb der Einrichtung einbezogen werden können.

Die Heimmindestbauversordnung legt Mindeststandards für den Bau und die Ausstattung von stationären Pflegeeinrichtungen fest. Ziel ist es sicherzustellen, dass Pflegeeinrichtungen über angemessene bauliche Bedingungen verfügen, um eine sichere Unterbringung sowie Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten.

Die Heimsicherungsverordnung legt Sicherheitsstandards für stationäre Pflegeeinrichtungen fest, um das physische Wohlbefinden und die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Die Verordnung umfasst verschiedene Aspekte des Sicherheitsmanagements in Pflegeeinrichtungen.

Die Heimpersonalverordnung regelt die Anforderungen an das Personal in Pflegeeinrichtungen. Durch diese Verordnung wird sichergestellt, dass Pflegeeinrichtungen über ausreichend qualifiziertes Personal verfügen, um eine angemessene Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten.

Voraussetzungen pro Bundesland

Durch die Föderalismusreform, die am 01. September 2006 in Kraft trat, wurden die Verantwortlichkeiten zwischen Bund und den einzelnen Bundesländern neu geordnet. Seither liegt das Vertragsrecht auf Seiten des Bundes und das Ordnungsrecht auf Seiten der einzelnen Bundesländer. Die Bundesländer sind seither für die Beratung und Überwachung der Heime in der Verantwortung. Jedes Bundesland hat darüber hinaus ein eigenes Landesheimgesetz geschaffen und eigene Vorgaben, unter anderem zu den baulichen Voraussetzungen, festgelegt.

Im Folgenden haben wir die baulichen Voraussetzungen für Pflegeeinrichtungen für die einzelnen Bundesländer grafisch dargestellt.

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Bundesländer im Vergleich

Einige Bundesländer haben konkrete Vorgaben bezüglich der Platzzahlen in Pflegeheimen und der Einzelzimmerquote. Im Folgenden haben wir einen Blick darauf geworfen, wie viele Pflegeheime diese Vorgaben im jeweiligen Bundesland erfüllen (Angabe in %). Auffallend ist, dass die Einzelzimmerquote von 100%, die in den Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen und Hamburg gilt, nur von 1% bis maximal 3,2% der Pflegeheime erfüllt wird. Die Anzahl an maximalen Plätzen pro Pflegeheim wird in Nordrhein-Westfalen beispielsweise nur von knapp mehr  als der Hälfte der Einrichtungen eingehalten.

wdt_IDBundeslandVorgabe PlatzzahlEinhaltung PlatzzahlVorgabe EinzelzimmerquoteEinhaltung Einzelzimmerquote
1Baden-Württembergmax. 10086.6%100%3.2%
2Bayernmind 699.1%75-80%32.0%
3Berlin60%38.8%
4Brandenburg100%2.6%
5Bremenmax. 8068.7%100%1.0%
6Hamburg100%1.3%
7Hessenmind. 698.8%100%2.9%
9Niedersachsen70%25.0%
10Nordrhein-Westfalenmax. 8055.1%80%24.5%
11Sachsen-Anhalt80%25.5%
BundeslandVorgabe PlatzzahlEinhaltung PlatzzahlVorgabe EinzelzimmerquoteEinhaltung Einzelzimmerquote