Teilstationäre Pflege umfasst Leistungen der Tages- oder Nachtpflege. Sie kann die ambulante und häusliche Pflege ergänzen, wenn diese nicht in ausreichendem Umfang möglich ist. Einen Anspruch auf teilstationäre Pflege haben nach §41 SGB XI Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.