Pflegeeinrichtungen, die, wie in der Praxis häufig, Gebäude und Grundstück für den Pflegeheimbetrieb von einer anderen Gesellschaft gepachtet haben, müssen bezüglich der Höhe der Investitionskosten, insbesondere der Mieten und Pacht, auf Wirtschaftlichkeit achten. Das Bundessozialgericht bewertete einen zugrundeliegenden Schiedsspruch jedoch als ungültig, da er sich an den Höchstbeträgen des Förderrechts des Landes orientierte. Diese seien jedoch, so das Gericht, nicht bindend für die Frage, welche Kosten umlagefähig sind.

Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft, die ein Pflegeheim betrieb, das Grundstück und das Gebäude von einer weiteren Gesellschaft gemietet. Zwischen beiden Gesellschaften bestand eine enge personelle Verflechtung. Die Schiedsstelle hatte daraufhin die von ihr als nicht wirtschaftlich angesehenen Pacht- und Leasingkosten am Maßstab der Wirtschaftlichkeit überprüft. „Grundsätzlich hat die Schiedsstelle immer das Recht, diese Kosten hinsichtlich marktgerechter Bedingungen zu prüfen“, erklärt Oliver Warneboldt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei LW.P Lüders Warneboldt aus Hannover. Diesen Schiedsspruch jedoch hob das Bundessozialgericht auf, da die Schiedsstelle die Deckelung der Investitionskosten aus nicht mehr geltendem Förderrecht des Landes abgeleitet hatte. Dies sei nicht zulässig, entschied das Gericht. Die Schiedsstelle könnte aber bei der Herleitung des Maßstabs der Wirtschaftlichkeit andere Aspekte berücksichtigen, beispielsweise einen Vergleich mit ähnlichen Leistungsanbietern.

„Die Verhandlung von Investitionskosten hat einen bedeutenden Einfluss auf die Ertragslage einer Einrichtung. Landen die Verhandlungen vor der Schiedsstelle, muss diese selbstverständlich nach geltendem Recht vorgehen und marktgerechte Investitionskosten feststellen“, betont Warneboldt. Die Verhandlungen sollten also von erfahrenen Beratern geführt werden. Gegenwärtig ist zu beobachten, dass zwar Finanzierungen von Immobilien „günstiger“ geworden sind, während jedoch die Baukosten deutlich steigen und dadurch die Effekte geringer Zinsen nicht selten überkompensieren. „Bei der Vereinbarung über die Investitionskosten kommt es immer darauf an, einen Interessenausgleich zwischen Sozialhilfeträger (Schutz vor ungerechtfertigt hohen Investitionskosten) und Einrichtung (Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) zu schaffen“, erklärt Warneboldt. Zu den Investitionskosten zählen neben Pacht und Miete auch Zinsen und Abschreibungen für eine Finanzierung des Inventars. „Pflegeeinrichtungen, die in nächster Zeit Investitionskosten verhandeln, sollten also darauf achten, dass die Verhandlungen nach geltender Rechtslage geführt werden, wie insbesondere eine unerlaubte Kappung von Investitionskosten unterbleibt.“, rät Warneboldt.

 

Terminhinweis: Die LW.P-Experten auf der Altenheim Expo in Berlin (Stand 5) Lüders Warneboldt ist am 19. und 20 Juni 2018 mit einem Stand auf der Messe Altenheim EXPO in Berlin vertreten und informiert dort unter anderem rund um das Schwerpunktthema „Zukunft Pflege: Was Politik und Praxis jetzt anpacken müssen“. Die Experten Oliver Warneboldt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, und Christoph Lüders, LL.M, halten dort am 19. Juni um 16 Uhr einen Vortrag zum Thema „Merger & Acquisitions im Pflegemarkt – Strategische Gründe für Übernahmen und Kooperationen“. Standnummer: 5.

 Quelle: LW.P Lüders Warneboldt